LandesrechtKärntenVerordnungenErrichtung von Tourismusverbänden

Errichtung von Tourismusverbänden

In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date

§ 1 § 1

Für jede der nachstehend angeführten Gemeinden wird ein Tourismusverband errichtet:

Bad Bleiberg, Bad Kleinkirchheim, Berg im Drautal, Eberndorf, Eisenkappel-Vellach, Feld am See, Finkenstein am Faaker See, Greifenburg, Heiligenblut am Großglockner, Klagenfurt am Wörthersee, Krems in Kärnten, Lesachtal, Malta, Millstatt am See, Pörtschach am Wörther See, Radenthein, Rangersdorf, Reichenau, Rennweg am Katschberg, Schiefling am Wörthersee, Seeboden am Millstätter See, St. Georgen am Längsee, St. Kanzian am Klopeiner See, Spittal an der Drau, Velden am Wörther See, Villach, Wolfsberg.

§ 2 § 2

(1) Für die Gemeinden Steindorf am Ossiacher See und Treffen am Ossiacher See wird ein Tourismusverband errichtet. Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband Gerlitzen Alpe-Ossiacher See“. Er hat seinen Sitz in Treffen am Ossiacher See.

(2) Für die Gemeinden Ferlach, Feistritz im Rosental, Köttmannsdorf, Ludmannsdorf, Rosegg und St. Jakob im Rosental wird ein Tourismusverband errichtet. Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband Rosental“. Er hat seinen Sitz in Ferlach.

(3) Für die Gemeinden Bleiburg, Feistritz ob Bleiburg, Gallizien, Globasnitz, Neuhaus, Sittersdorf wird ein Tourismusverband errichtet. Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband Geopark Karawanken“. Er hat seinen Sitz in Feistritz ob Bleiburg.

(4) Für die Gemeinden Flattach, Lurnfeld, Mallnitz, Mühldorf, Obervellach, Reißeck und Stall wird ein Tourismusverband errichtet. Der Tourismusverband führt die Bezeichnung „Tourismusverband Mölltal“. Er hat seinen Sitz in Obervellach.

§ 3 § 3

(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Landesregierung über die Errichtung von Tourismusverbänden, LGBl. Nr. 95/2012, zuletzt in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 92/2021, tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.