(1) Der Finanzreferent hat den Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr bis Ende November im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu erstellen und dem Vorstand zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Vor der Behandlung durch den Vorstand ist der Haushaltsplan eine Woche lang zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind ortsüblich kundzumachen. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes kann während der Einsichtsfrist zum Entwurf des Haushaltsplans dem Vorstand seine Anregungen und Einwendungen schriftlich bekannt geben. Solche Stellungnahmen sind in die Vorstandsberatungen über den Haushaltsplan einzubeziehen und der Vollversammlung bei der Genehmigung des Haushaltsplans bekannt zu geben.
(2) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, sind der Vorsitzende und im Rahmen seiner Befugnisse der Leiter des Tourismusverbandes nur zur Leistung von Ausgaben ermächtigt, die sich für den Tourismusverband aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben.
(3) Ein Nachtragsplan ist vom Vorstand festzusetzen, wenn im Lauf des Haushaltsjahres
a) der im Haushaltsplan vorgesehene Ausgleich der Erträge und Aufwendungen auch bei Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Haushaltsplans erreicht werden kann oder
b) erhebliche Aufwendungen, die im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, geleistet werden müssen.
(4) Die Darstellung des Haushaltsplans hat nach dem in § 31 Abs. 1 und 2 und dem in der dazu ergangenen Verordnung der Landesregierung festgelegten Schema für eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen, wobei den einzelnen Positionen die entsprechenden Zahlen des letzten genehmigten Jahresabschlusses und des Haushaltsplans für das laufende Jahr gegenüber zu stellen sind. Diese Verordnung hat darüber hinaus auch den sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt ergebenden Erfordernissen zu entsprechen.
§ 26 K-TG · K-TG · Kärntner Tourismusgesetz - K-TG
§ 26 § 26
…22 Abs. 2 angeführten Rechtsgeschäfte, den Tourismusverband. Er ist an die Weisungen des Vorsitzenden und in den Angelegenheiten der §§ 28 und 30 bis 31 des Finanzreferenten sowie an die Beschlüsse des Vorstands und der Vollversammlung gebunden. Seine Aufgaben umfassen insbesondere: a) die Haushaltsführung, Haushaltsplanung und den Haushaltsabschluss…
§ 31 § 31
…Österreichischen Stabilitätspakt ergebenden Erfordernissen zu entsprechen. (3) Der Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr ist bis 31. März des Folgejahres zu erstellen und bis spätestens 30. April dem Vorstand zur Prüfung vorzulegen. Der Vorstand hat den Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr der Vollversammlung so rechtzeitig vorzulegen, dass sie ihn bis…
§ 9 § 9
…Unternehmer, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen, dafür ausspricht und sich zumindest 20% der Unternehmer, die der Abgabegruppe A gemäß der Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz ( K-TAG ), LGBl. Nr. 59/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2012, angehören, an der Abstimmung beteiligt haben. Bei einem Tourismusverband für zwei oder…
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