K-DRG 1994
Gliederung
II. Teil Beamtendienstrecht
5. Abschnitt Rechte des Beamten § 67 Bezüge
§ 74 § 74 Verfall des Erholungsurlaubes
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, einem der Gründe des § 56 Abs. 2 erster Satz oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte eine Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
(2) Der Verfall tritt nicht ein, wenn es der Vorgesetzte oder die Dienstbehörde unterlassen hat, entsprechend dem § 45 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den jeweiligen Beamten hinzuwirken.
§ 45 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 45 § 45 Dienstpflichten des Vorgesetzten
…Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen. (1a) Der Vorgesetzte oder die Dienstbehörde hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 74 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Beamte den Erholungsurlaub in…
§ 20 K-GBG · K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 20 § 20 Dienstliche Unterstellung, Pflichten des leitenden Gemeindebeamten
…45 Abs. 1a Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gilt sinngemäß. (6) Der Vorgesetzte oder die Dienstbehörde hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 74 K-DRG 1994 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Beamte den Erholungsurlaub in…
§ 34 § 34 Erholungsurlaub
…jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. (2) §§ 70 bis 76 und 81 K-DRG 1994 gelten sinngemäß. § 70 Abs. 3 des K-DRG 1994 gilt mit der Maßgabe, dass diese Regelung auch für Zeiten eines Sabbaticals gilt. (3) Behinderten Beamten gebührt ein Zusatzurlaub. Dieser beträgt bei einer Minderung der…
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