Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Politische Bezirke
(1) Das Land Kärnten gliedert sich - abgesehen von den Städten mit eigenem Statut Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und Stadt Villach - in die politischen Bezirke Feldkirchen, Hermagor, Klagenfurt-Land, St. Veit an der Glan, Spittal an der Drau, Villach-Land, Völkermarkt und Wolfsberg.
(2) Die Sprengel der politischen Bezirke sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(3) (entfällt)
§ 2 § 2
§ 2 Bezirkshauptmannschaften
(1) Für jeden politischen Bezirk besteht als Bezirksverwaltungsbehörde eine Bezirkshauptmannschaft.
(2) Die Sitze der Bezirkshauptmannschaften werden wie folgt festgelegt:
Bezirk Feldkirchen: Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten;
Bezirk Hermagor: Stadtgemeinde Hermagor-Presseggersee;
Bezirk Klagenfurt-Land: Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee;
Bezirk St. Veit an der Glan: Stadtgemeinde St. Veit an der Glan;
Bezirk Spittal an der Drau: Stadtgemeinde Spittal an der Drau;
Bezirk Villach-Land: Stadt Villach;
Bezirk Völkermarkt: Stadtgemeinde Völkermarkt;
Bezirk Wolfsberg: Stadtgemeinde Wolfsberg.
(3) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann der Landeshauptmann nach Anhören des Bezirkshauptmannes für Bereiche einer Bezirkshauptmannschaft (§ 4 Abs. 1) oder für Teile davon einen Amtssitz außerhalb des Sitzes der Bezirkshauptmannschaft mit einem Tätigkeitssprengel festlegen. Aus denselben Gründen kann der Landeshauptmann nach Anhören der jeweiligen Bezirkshauptmänner festlegen, daß bei bestimmten Bezirkshauptmannschaften Bereiche eingerichtet werden, in denen auch die Aufgaben in angrenzenden politischen Bezirken oder Teilen davon besorgt werden. Die in solchen Bereichen tätigen Bediensteten unterstehen in fachlicher Hinsicht jener Bezirkshauptmannschaft, auf deren Zuständigkeitsbereich sich ihre jeweilige Tätigkeit bezieht.
§ 3 § 3
§ 3 Aufgaben
(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben die ihnen obliegenden behördlichen Aufgaben zu vollziehen und die ihnen übertragenen Aufgaben des Landes und des Bundes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen.
(2) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Bezirkshauptmannschaften in den Angelegenheiten der Landesverwaltung in erster Instanz sachlich zuständige Behörde.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, im Dienste der Allgemeinheit, hilfsbereit und höflich zu besorgen.
(4)(entfällt)
§ 4 § 4
§ 4 Gliederung
(1) Die Bezirkshauptmannschaften sind zur Besorgung der ihnen obliegenden und übertragenen Aufgaben nach § 3 Abs. 1 in sachlich möglichst zusammengehörige Bereiche zu gliedern. Innerhalb der Bereiche können Fachgebiete eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art oder des Umfanges der einem Bereich zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig ist.
(2) Der Landeshauptmann hat im Interesse der Einheitlichkeit des organisatorischen Aufbaus der Bezirkshauptmannschaften Bestimmungen über die Zahl der Bereiche gemäß Abs. 1 sowie deren Bezeichnung, die für die Leitung erforderlichen Qualifikationen und die Zulässigkeit von Abweichungen von der vorgegebenen Zahl und den Bezeichnungen zu erlassen. Ferner hat er einheitliche Grundsätze für die Einrichtung von Fachgebieten gemäß Abs. 1 festzulegen.
§ 5 § 5
§ 5 Geschäftseinteilung
Der Bezirkshauptmann hat nach Maßgabe der Bestimmungen nach § 4 Abs. 2 für die jeweilige Bezirkshauptmannschaft die Bereiche und allfällige Fachgebiete, ihre Bezeichnungen und die dort zu besorgenden Aufgaben in einer Geschäftseinteilung festzulegen. Die Geschäftseinteilung ist an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft kundzumachen und dem Amt der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. In der Kundmachung sind die Bereichsleiter (§ 8) und die allfälligen Fachgebietsleiter (§ 9) bekanntzugeben.
§ 6 § 6
§ 6 Bezirkshauptmann
(1) Die Landesregierung hat für jede Bezirkshauptmannschaft eine rechtskundige Person zum Bezirkshauptmann zu bestellen.
(2) Der Bezirkshauptmann hat die Bezirkshauptmannschaft zu leiten; er ist allen der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt.
(3) Als Vorstand der Bezirkshauptmannschaft obliegt dem Bezirkshauptmann insbesondere
a) die Erlassung der Geschäftseinteilung,
b) die Verfügung über die Verwendung der Bediensteten sowie
c) die unmittelbare Aufsicht über den inneren Dienst.
(4) Der Bezirkshauptmann hat ein den Anforderungen der Bereiche jeweils angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.
§ 7 § 7
§ 7 Bezirkshauptmann-Stellvertreter
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf einen vom jeweiligen Bezirkshauptmann mit Zustimmung des Landesamtsdirektors erstatteten Vorschlag einen bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft verwendeten rechtskundigen Landesbediensteten zum Stellvertreter des Bezirkshauptmannes zu ernennen. Langt innerhalb einer von der Landesregierung eingeräumten angemessenen Frist kein Vorschlag ein, so hat die Landesregierung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht zu entscheiden.
(2) Der Stellvertreter des Bezirkshauptmannes hat bei Verhinderung des Bezirkshauptmannes alle dem Bezirkshauptmann zukommenden Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Für den Fall, daß sowohl der Bezirkshauptmann als auch der Stellvertreter des Bezirkshauptmannes gleichzeitig verhindert sind, hat der Bezirkshauptmann Vorsorge dafür zu treffen, daß unaufschiebbare Angelegenheiten für den Bezirkshauptmann durch einen bei der Bezirkshauptmannschaft verwendeten rechtskundigen Landesbediensteten besorgt werden.
(4) Ist ein Bezirkshauptmann voraussichtlich länger als drei Monate an der Dienstausübung verhindert, so führt der Stellvertreter des Bezirkshauptmannes für die Dauer dieser Verhinderung die Funktionsbezeichnung “geschäftsführender Bezirkshauptmann”. Tritt eine voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung eines Bezirkshauptmannes ein, so hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf einen vom jeweiligen geschäftsführenden Bezirkshauptmann mit Zustimmung des Landesamtsdirektors erstatteten Vorschlag für die Dauer dieser Verhinderung einen rechtskundigen Landesbediensteten zum Stellvertreter des geschäftsführenden Bezirkshauptmannes zu bestellen; Abs. 1 zweiter Satz gilt in gleicher Weise.
§ 8 § 8
§ 8 Bereichsleiter
(1) Für jeden Bereich ist vom Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf einen vom Bezirkshauptmann mit Zustimmung des Landesamtsdirektors erstatteten Vorschlag ein Bereichsleiter zu bestellen; § 7 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Der Bereichsleiter ist allen seinem Bereich zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt. Er hat die nach der Geschäftseinteilung (§ 5) seinem Bereich zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Bezirkshauptmann gemäß § 6 Abs. 3 lit. b getroffenen Verfügungen auf die Bediensteten des Bereiches unter Berücksichtigung ihrer dienstlichen Einstufung und ihrer persönlichen und fachlichen Eignung zu verteilen. Er hat für eine rasche und ordnungsgemäße Erledigung der Aktenstücke zu sorgen. Zu diesem Zweck hat er den zugeteilten Bediensteten die erforderlichen Anleitungen zu geben und ihre Tätigkeit zu beaufsichtigen.
(3) Unbeschadet der Verpflichtung des Bezirkshauptmannes nach § 6 Abs. 4 hat die Landesregierung durch entsprechende dienstliche Maßnahmen sicherzustellen, dass mindestens einmal jährlich während einer Zeit von mindestens drei aufeinander folgenden Arbeitstagen ein bei der Bezirkskasse einer anderen Bezirkshauptmannschaft verwendeter Landesbediensteter – unter Bedacht auf eine abwechselnde Reihenfolge – im Wirkungsbereich des Leiters der Bezirkskasse tätig wird, um den Geschäftsgang der Bezirkskasse zu beobachten und etwaige besondere Vorkommnisse dem Bezirkshauptmann zu melden.
§ 9 § 9 Fachgebietsleiter
(1) Für ein allfälliges Fachgebiet hat der Bezirkshauptmann einen Fachgebietsleiter zu bestellen.
(2) § 8 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 10 § 10
§ 10 Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung
(1) Der Bezirkshauptmann kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung Bereichsleiter beauftragen, bestimmte Aufgaben, die nach der Geschäftseinteilung ihrem Bereich zugewiesen sind, selbständig zu erledigen. Dies gilt sinngemäß für die Beauftragung von Fachgebietsleitern in Bezug auf bestimmte Aufgaben ihres Fachgebietes.
(2) Der Bezirkshauptmann ist berechtigt, jeden Fall, dessen Erledigung gemäß Abs. 1 übertragen wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.
(3) Das Weisungsrecht des Bezirkshauptmannes wird durch Aufträge gemäß Abs. 1 nicht berührt.
(4) Soweit die Geschäftsbehandlung dadurch besonders beschleunigt zu werden vermag, kann der Bezirkshauptmann geeignete Bedienstete zur selbständigen Behandlung bestimmter Angelegenheiten beauftragen. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch das Weisungsrecht des Bereichsleiters sowie jenes eines allfälligen Fachgebietsleiters unberührt bleiben.
§ 11 § 11
§ 11 Kanzleiordnung
Der Landesamtsdirektor hat eine Kanzleiordnung zu erlassen, die den Geschäftsgang in den Bezirkshauptmannschaften regelt. Diese Kanzleiordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Aufteilung der Geschäftsstücke, die Vorgangsweise bei der Sachbearbeitung, die Genehmigung und die Fertigung sowie über die Aufbewahrung und Vernichtung von Akten zu enthalten.
§ 12 § 12
§ 12 Kundmachung
Anordnungen gemäß § 2 Abs. 3 sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
§ 13 § 13
(Aufhebung früher geltender Bestimmungen)
§ 14 § 14
(Inkrafttreten)
Anlage
Anl. 1
(entfällt)
Anl. 1
Übergangsbestimmungen
(LGBl Nr 128/1997)
Anl. 2
Artikel II
Anl. 2
1. Die Rechtsstellung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Referatsleiter bleibt durch Art. I Z 8 unberührt. Für diese Referatsleiter gelten die Änderungen in Art. I Z 8 und 10 mit der Maßgabe, daß für ihre Tätigkeit die Bestimmungen von § 8 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und § 10 Abs. 1 in der Fassung vor der Änderung durch dieses Gesetz in Geltung bleiben.
2. Der Landeshauptmann hat Z 1 bei der Festlegung der Bestimmungen nach § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen.