§ 3 § 3
In Kraft seit 01. Mai 1982
Up-to-date
(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben die ihnen obliegenden behördlichen Aufgaben zu vollziehen und die ihnen übertragenen Aufgaben des Landes und des Bundes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen.
(2) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Bezirkshauptmannschaften in den Angelegenheiten der Landesverwaltung in erster Instanz sachlich zuständige Behörde.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, im Dienste der Allgemeinheit, hilfsbereit und höflich zu besorgen.
(4)(entfällt)
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