§ 6 § 6
In Kraft seit 15. Juni 2019
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat für jede Bezirkshauptmannschaft eine rechtskundige Person zum Bezirkshauptmann zu bestellen.
(2) Der Bezirkshauptmann hat die Bezirkshauptmannschaft zu leiten; er ist allen der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt.
(3) Als Vorstand der Bezirkshauptmannschaft obliegt dem Bezirkshauptmann insbesondere
a) die Erlassung der Geschäftseinteilung,
b) die Verfügung über die Verwendung der Bediensteten sowie
c) die unmittelbare Aufsicht über den inneren Dienst.
(4) Der Bezirkshauptmann hat ein den Anforderungen der Bereiche jeweils angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.
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