(1) Für jeden Bereich ist vom Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf einen vom Bezirkshauptmann mit Zustimmung des Landesamtsdirektors erstatteten Vorschlag ein Bereichsleiter zu bestellen; § 7 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Der Bereichsleiter ist allen seinem Bereich zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt. Er hat die nach der Geschäftseinteilung (§ 5) seinem Bereich zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Bezirkshauptmann gemäß § 6 Abs. 3 lit. b getroffenen Verfügungen auf die Bediensteten des Bereiches unter Berücksichtigung ihrer dienstlichen Einstufung und ihrer persönlichen und fachlichen Eignung zu verteilen. Er hat für eine rasche und ordnungsgemäße Erledigung der Aktenstücke zu sorgen. Zu diesem Zweck hat er den zugeteilten Bediensteten die erforderlichen Anleitungen zu geben und ihre Tätigkeit zu beaufsichtigen.
(3) Unbeschadet der Verpflichtung des Bezirkshauptmannes nach § 6 Abs. 4 hat die Landesregierung durch entsprechende dienstliche Maßnahmen sicherzustellen, dass mindestens einmal jährlich während einer Zeit von mindestens drei aufeinander folgenden Arbeitstagen ein bei der Bezirkskasse einer anderen Bezirkshauptmannschaft verwendeter Landesbediensteter – unter Bedacht auf eine abwechselnde Reihenfolge – im Wirkungsbereich des Leiters der Bezirkskasse tätig wird, um den Geschäftsgang der Bezirkskasse zu beobachten und etwaige besondere Vorkommnisse dem Bezirkshauptmann zu melden.
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