(1) Für jeden politischen Bezirk besteht als Bezirksverwaltungsbehörde eine Bezirkshauptmannschaft.
(2) Die Sitze der Bezirkshauptmannschaften werden wie folgt festgelegt:
Bezirk Feldkirchen: Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten;
Bezirk Hermagor: Stadtgemeinde Hermagor-Presseggersee;
Bezirk Klagenfurt-Land: Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee;
Bezirk St. Veit an der Glan: Stadtgemeinde St. Veit an der Glan;
Bezirk Spittal an der Drau: Stadtgemeinde Spittal an der Drau;
Bezirk Villach-Land: Stadt Villach;
Bezirk Völkermarkt: Stadtgemeinde Völkermarkt;
Bezirk Wolfsberg: Stadtgemeinde Wolfsberg.
(3) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann der Landeshauptmann nach Anhören des Bezirkshauptmannes für Bereiche einer Bezirkshauptmannschaft (§ 4 Abs. 1) oder für Teile davon einen Amtssitz außerhalb des Sitzes der Bezirkshauptmannschaft mit einem Tätigkeitssprengel festlegen. Aus denselben Gründen kann der Landeshauptmann nach Anhören der jeweiligen Bezirkshauptmänner festlegen, daß bei bestimmten Bezirkshauptmannschaften Bereiche eingerichtet werden, in denen auch die Aufgaben in angrenzenden politischen Bezirken oder Teilen davon besorgt werden. Die in solchen Bereichen tätigen Bediensteten unterstehen in fachlicher Hinsicht jener Bezirkshauptmannschaft, auf deren Zuständigkeitsbereich sich ihre jeweilige Tätigkeit bezieht.
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