§ 11 § 11
In Kraft seit 01. Mai 1982
Up-to-date
Der Landesamtsdirektor hat eine Kanzleiordnung zu erlassen, die den Geschäftsgang in den Bezirkshauptmannschaften regelt. Diese Kanzleiordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Aufteilung der Geschäftsstücke, die Vorgangsweise bei der Sachbearbeitung, die Genehmigung und die Fertigung sowie über die Aufbewahrung und Vernichtung von Akten zu enthalten.
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