(1) Die Bezirkshauptmannschaften sind zur Besorgung der ihnen obliegenden und übertragenen Aufgaben nach § 3 Abs. 1 in sachlich möglichst zusammengehörige Bereiche zu gliedern. Innerhalb der Bereiche können Fachgebiete eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art oder des Umfanges der einem Bereich zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig ist.
(2) Der Landeshauptmann hat im Interesse der Einheitlichkeit des organisatorischen Aufbaus der Bezirkshauptmannschaften Bestimmungen über die Zahl der Bereiche gemäß Abs. 1 sowie deren Bezeichnung, die für die Leitung erforderlichen Qualifikationen und die Zulässigkeit von Abweichungen von der vorgegebenen Zahl und den Bezeichnungen zu erlassen. Ferner hat er einheitliche Grundsätze für die Einrichtung von Fachgebieten gemäß Abs. 1 festzulegen.
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