(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf einen vom jeweiligen Bezirkshauptmann mit Zustimmung des Landesamtsdirektors erstatteten Vorschlag einen bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft verwendeten rechtskundigen Landesbediensteten zum Stellvertreter des Bezirkshauptmannes zu ernennen. Langt innerhalb einer von der Landesregierung eingeräumten angemessenen Frist kein Vorschlag ein, so hat die Landesregierung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht zu entscheiden.
(2) Der Stellvertreter des Bezirkshauptmannes hat bei Verhinderung des Bezirkshauptmannes alle dem Bezirkshauptmann zukommenden Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Für den Fall, daß sowohl der Bezirkshauptmann als auch der Stellvertreter des Bezirkshauptmannes gleichzeitig verhindert sind, hat der Bezirkshauptmann Vorsorge dafür zu treffen, daß unaufschiebbare Angelegenheiten für den Bezirkshauptmann durch einen bei der Bezirkshauptmannschaft verwendeten rechtskundigen Landesbediensteten besorgt werden.
(4) Ist ein Bezirkshauptmann voraussichtlich länger als drei Monate an der Dienstausübung verhindert, so führt der Stellvertreter des Bezirkshauptmannes für die Dauer dieser Verhinderung die Funktionsbezeichnung “geschäftsführender Bezirkshauptmann”. Tritt eine voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung eines Bezirkshauptmannes ein, so hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf einen vom jeweiligen geschäftsführenden Bezirkshauptmann mit Zustimmung des Landesamtsdirektors erstatteten Vorschlag für die Dauer dieser Verhinderung einen rechtskundigen Landesbediensteten zum Stellvertreter des geschäftsführenden Bezirkshauptmannes zu bestellen; Abs. 1 zweiter Satz gilt in gleicher Weise.
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