Anl. 2
In Kraft seit 01. Mai 1982
Up-to-date
1. Die Rechtsstellung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Referatsleiter bleibt durch Art. I Z 8 unberührt. Für diese Referatsleiter gelten die Änderungen in Art. I Z 8 und 10 mit der Maßgabe, daß für ihre Tätigkeit die Bestimmungen von § 8 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und § 10 Abs. 1 in der Fassung vor der Änderung durch dieses Gesetz in Geltung bleiben.
2. Der Landeshauptmann hat Z 1 bei der Festlegung der Bestimmungen nach § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen.
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