§ 5 § 5
In Kraft seit 09. November 2021
Up-to-date
Der Bezirkshauptmann hat nach Maßgabe der Bestimmungen nach § 4 Abs. 2 für die jeweilige Bezirkshauptmannschaft die Bereiche und allfällige Fachgebiete, ihre Bezeichnungen und die dort zu besorgenden Aufgaben in einer Geschäftseinteilung festzulegen. Die Geschäftseinteilung ist an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft kundzumachen und dem Amt der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. In der Kundmachung sind die Bereichsleiter (§ 8) und die allfälligen Fachgebietsleiter (§ 9) bekanntzugeben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden