(1) Der Bezirkshauptmann kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung Bereichsleiter beauftragen, bestimmte Aufgaben, die nach der Geschäftseinteilung ihrem Bereich zugewiesen sind, selbständig zu erledigen. Dies gilt sinngemäß für die Beauftragung von Fachgebietsleitern in Bezug auf bestimmte Aufgaben ihres Fachgebietes.
(2) Der Bezirkshauptmann ist berechtigt, jeden Fall, dessen Erledigung gemäß Abs. 1 übertragen wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.
(3) Das Weisungsrecht des Bezirkshauptmannes wird durch Aufträge gemäß Abs. 1 nicht berührt.
(4) Soweit die Geschäftsbehandlung dadurch besonders beschleunigt zu werden vermag, kann der Bezirkshauptmann geeignete Bedienstete zur selbständigen Behandlung bestimmter Angelegenheiten beauftragen. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch das Weisungsrecht des Bereichsleiters sowie jenes eines allfälligen Fachgebietsleiters unberührt bleiben.
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