K-AAG
Vorwort/Präambel
(1) Für den Aufenthalt in Unterkünften im Rahmen des Tourismus in Kärnten werden eine Aufenthaltsabgabe sowie ein Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag erhoben.
(2) Die Aufenthaltsabgabe sowie der Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag – im Folgenden als „Abgabe“ bezeichnet – sind eine gemeinschaftliche Landesabgabe.
(1) Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften Aufenthalt nehmen.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe in der Form eines Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 4) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 6) verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
(1) Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Abgabe einzuheben und – unbeschadet der Maßnahmen des Landes gemäß § 9 – alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Abgabe ist mit dem Land bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats abzurechnen; die eingehobenen Beträge sind bis zu diesem Zeitpunkt dem Land zu übermitteln.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, über die entrichtete und ausständige Abgabe ausreichende Aufzeichnungen zu führen.
(4) Der Gemeinde gebühren als Verwaltungskostenersatz 7 % der eingehobenen Aufenthaltsabgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 als Vorwegabzug.
(5) Die Landesregierung ist in Vollziehung dieses Gesetzes die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
(1) Zur Unterstützung der Behörde bei der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse gemäß § 10 Abs. 1 kann die Landesregierung Landesbedienstete als Kontrollorgane bestellen.
(2) Dem Kontrollorgan ist ein Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Kontrollorgan endet.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat zu enthalten:
(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes – K-AOG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1.als Unterkunftgeber den Meldepflichten gemäß § 6 nicht nachkommt oder
2.als Unterkunftgeber den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 2 nicht nachkommt.
(2) Werden anlässlich einer Kontrolle gemäß § 10 wesentliche Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt, hat der Unterkunftgeber unbeschadet der Bestrafung gemäß Abs. 3 den Aufwand der Kontrolle in der Form eines Pauschales zu tragen. Der Pauschalbetrag beträgt 250 Euro, wenn er dem Kontrollorgan sofort entrichtet wird, anderenfalls 300 Euro, wenn er vom Träger des Kontrollorgans mit Bescheid vorzuschreiben ist.
(3) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder dem von der Bezirksverwaltungsbehörde
(3) Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist (Abs. 2), endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
(4) Ferienwohnungen sind
1.baulich abgeschlossene selbständige Gebäude (insb. Einfamilienhaus) oder baulich abgeschlossene und nach der Verkehrsauffassung selbständige Teile eines Gebäudes, die nach ihrer Art und Größe geeignet sind, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen, (Wohnungen im Sinne des § 2 Z 4 des GWR-Gesetzes) oder
2.Mobilheime auf Campingplätzen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG,
die nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dienen.
(5) Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 4 sind insbesondere nicht:
1. Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind;
2.für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 Kärntner Jagdgesetz 2000) sowie für den Fischereibetrieb erforderliche Fischerhütten;
3. für den Schulbesuch, die Berufsausbildung oder Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
4. Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.
(6) Dauernd auf Stellflächen abgestellte Wohnwägen sind Wohnwägen, Wohnmobile, Campingbusse und dergleichen, die länger als sechs Wochen durchgehend auf bewilligungspflichtigen Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG abgestellt werden. Als Abstellzeit gilt dabei nur jener Zeitraum, der in die gemäß der Platzordnung (§ 13 K-CPG) festgelegten Betriebszeiten des Campingplatzes fällt.
(1) Von der Abgabepflicht gemäß § 2 Abs. 1 sind ausgenommen:
1. Personen, die im Rahmen der Unterkunftnahme einer Reisegruppe mit insgesamt mindestens acht Teilnehmern unentgeltlich Aufenthalt nehmen, wenn für die Mehrheit der Teilnehmer dieser Reisegruppe eine Ausnahme von der Abgabepflicht besteht;
2. Patienten in Krankenanstalten (Heil- oder Pfleganstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 sowie deren Begleitpersonen, ausgenommen Personen, die aus Anlass der Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt Aufenthalt nehmen;
3. Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden;
4. Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister, Enkel oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen Aufenthalt nehmen; dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß;
5. Personen, die ausschließlich aus Anlass der Absolvierung einer Lehre im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung, des Schulbesuchs, des Studiums an Fachschulen, Universitäten oder Akademien oder der Teilnahme an Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen Aufenthalt nehmen;
6. Personen, die ausschließlich aus Anlass der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen des Bundesheeres, der Polizei, der Feuerwehr oder anerkannter Rettungsorganisationen im Gemeindegebiet Aufenthalt nehmen;
7. Personen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 90 Prozent beträgt, sowie eine Begleitperson;
8.Personen, die in Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 Meldegesetz 1991, nach dem Kärntner Heimgesetz, dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz Aufenthalt nehmen;
9. Personen, die ausschließlich zum Zweck der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zwei Mal aufeinanderfolgend nächtigen;
10. Personen, die in alpinen Schutzhütten mit überwiegendem Lagerbetrieb Aufenthalt nehmen.
(2) Abs. 1 Z 4 gilt auch für Personen, die in einer Ferienwohnung oder einem dauernd abgestellten Wohnwagen Aufenthalt nehmen, die von der abgabepflichtigen Bezugsperson genützt wird.
(3) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Abs. 1 oder 2 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat
1.in Fällen des Abs. 1 Z 5 vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung oder
2.in den Fällen des Abs. 1 Z 7 durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweises oder eines Europäischen Behindertenausweises
zu erfolgen. Der Unterkunftgeber hat dies in seinen Aufzeichnungen festzuhalten.
(1) Die Höhe der Aufenthaltsabgabe gemäß § 2 Abs. 1 beträgt 3,60 Euro, jene des Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrages 0,90 Euro je Aufenthaltstag oder Nächtigung. Abweichend vom ersten Satz beträgt die Höhe der Aufenthaltsabgabe auf Campingplätzen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 6 Kärntner Campingplatzgesetz 3,10 Euro, wenn die Übernachtungsmöglichkeit nicht vom Campingplatzbetreiber oder in dessen Auftrag von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird.
(2) Die Höhe der von Eigentümern von Ferienwohnungen gemäß § 2 Abs. 2 zu entrichtenden pauschalierten Abgabe ergibt sich aus der Vervielfachung der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Aufenthaltsabgabe. Die Höhe der pauschalierten Abgabe beträgt je Kalenderjahr bei einer Wohnnutzfläche (Boden-fläche gemäß § 5 Z 6 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017) der Ferienwohnung:
| bis 30 m 2 | 270 Euro; |
| von mehr als 30 m² bis 60 m² | 540 Euro; |
| von mehr als 60 m² bis 90 m² | 810 Euro; |
| und bei mehr als 90 m² | 1080 Euro. |
(3) Die Höhe der von den Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen gemäß § 2 Abs. 2 zu entrichtenden pauschalierten Abgabe ergibt sich aus der Vervielfachung der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Aufenthaltsabgabe und beträgt je Kalenderjahr 190 Euro.
(4) Die Abgabe erhöht sich nach Maßgabe der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2020 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zwischen den Monaten Jänner und Dezember eines Kalenderjahres. Die Höhe der Abgabe ist von der Landesregierung im ersten Quartal des Folgejahres im Landesgesetzblatt kundzumachen und tritt für die Abgabe gemäß Abs. 2 und 3 am 1. Jänner, für die Abgabe gemäß Abs. 1 jedoch am 1. Mai des darauffolgenden Jahres in Kraft. Der Abgabensatz gemäß Abs. 1 ist auf einen vollen zehn Cent-Betrag zu runden, wobei ab fünf Cent aufzurunden ist; die Abgabensätze gemäß Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auf volle Euro-Beträge zu runden. Erfolgt beim Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag aufgrund der Rundungsregel keine Erhöhung, ist bei der nachfolgenden Erhöhung auch die Indexsteigerung des Vorjahres zu berücksichtigen.
(5) Durch die Verpflichtung der Eigentümer von Ferienwohnungen oder des Eigentümers des Campingplatzes zur Einhebung der Abgabe gemäß § 2 Abs. 1 wird die Verpflichtung zur Entrichtung der pauschalen Abgabe gemäß Abs. 2 und 3 nicht berührt.
(6) Von der sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Höhe der pauschalierten Abgabe ist die Summe der jeweils bis Ende Dezember vor ihrer Fälligkeit (§ 5 Abs. 2) je Person und Aufenthalt in dieser Ferienwohnung oder im dauernd abgestellten Wohnwagen an die Abgabenbehörde abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe.
(1) Die Abgabe gemäß § 2 Abs. 1 ist am letzten Aufenthaltstag fällig.
(2) Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (§ 2 Abs. 2) ist jeweils am 1. März des Folgejahres fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.
(1) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, der Abgabenbehörde jede Ankunft und Abreise, die mit einem Aufenthalt verbunden ist, innerhalb von 24 Stunden nach der Ankunft oder Abreise zu melden. Diese Meldeverpflichtung gilt mit der Übermittlung der personenbezogenen Daten nach den melderechtlichen Bestimmungen als erfüllt.
(2) Die Meldung hat im Wege einer von der Abgabenbehörde zur Verfügung gestellten Schnittstelle über ein elektronisches Meldesystem zu erfolgen. Die Meldung stellt eine Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung – BAO dar.
(3) Die Abgabenbehörde ist befugt, eine Anfrage gemäß § 48c Abs. 5 BAO an die zuständige Abgabenbehörde des Bundes zu richten, wenn dies für die ordnungsgemäße und vollständige Erhebung der Abgabe erforderlich ist. Die Abgabenbehörde des Bundes ist verpflichtet, die ihr gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 übermittelten Daten, welche einen Bezug zum Gebiet der betreffenden Gemeinde aufweisen, nach § 48c Abs. 5 BAO und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnung zu übermitteln. Die Oberbehörde darf die Gemeinde auffordern, ihr diese Daten in anonymisierter Form vorzulegen, wenn dies erforderlich ist, um ihre Aufgaben als Oberbehörde zu erfüllen.
(4) Die Abgabenbehörde ist befugt, zum Zwecke der Ermittlung der Abgabepflichtigen einen Datenaustausch mit der landesgesetzlich eingerichteten Registrierungsstelle gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 über die kurzfristige Vermietung von Unterkünften durchzuführen.
(1) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Abgabe vom Abgabenschuldner einzuheben.
(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mittels formloser Zahlungsaufforderung oder Bescheid festzusetzen (§ 198a BAO).
(3) Der Unterkunftgeber haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht durch den Abgabenschuldner.
(4) Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. März des Folgejahres fällige Abgabenschuld bis zum 15. März, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (§ 5 Abs. 2) jedoch spätestens bis zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monats, an die Abgabenbehörde abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.
(5) Der Campingplatzbetreiber ist verpflichtet, die pauschalierte Abgabe gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 vom Mieter der Stellfläche einzuheben und bis spätestens 15. März des Folgejahres, bei vorzeitiger Aufgabe des Stellplatzes (§ 5 Abs. 2) jedoch bis zum 15. des dieser Aufgabe folgenden Monats, an die Abgabenbehörde abzuführen.
(6) Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe neben § 4 Abs. 2 und 3 auch nach § 4 Abs. 5, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung oder der Betreiber des Campingplatzes dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in den Abs. 4 oder 5 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeinde mitzuteilen.
1. den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans,
2. die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung und
3. das Kärntner Landeswappen.
(1) Kontrollorgane des Landes gemäß § 9 sind befugt, die ordnungsgemäße und vollständige Beachtung der Meldepflicht gemäß § 6 sowie die Einhebung der Abgabe zu überprüfen. Sie haben auch die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 11 zu unterstützen. Für Zwecke der Abgabenverwaltung gelten diese Organe als Organe der Abgabenbehörde.
(2) Die Unterkunftgeber haben den Organen gemäß Abs. 1 auf Verlangen die der Bemessung der Abgabe und Beachtung der Meldepflicht dienlichen Nachweise vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen einer Kontrolle dürfen Betriebsangehörige über die Handhabung der Meldepflicht im Betrieb als Auskunftspersonen befragt werden. Die Kontrollen haben unter möglichster Hintanhaltung von Störungen des Geschäftsbetriebes zu erfolgen.
(3) Werden von Organen gemäß Abs. 1 durch eine Kontrolle Mängel bei der Pflicht zur Meldung gemäß § 6 oder bei der Einhebung oder Abfuhr der Abgabe festgestellt, ist das Organ verpflichtet, diesen Umstand auch der zuständigen Abgabenbehörde mitzuteilen.
1. bei der erstmaligen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro,
2. im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Euro und
3. ab der dritten Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen,
sofern zwischen den Übertretungen nicht ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, wobei es unerheblich ist, welche der im Abs. 1 angeführten Übertretungen begangen wurde. Die Anzahl der betroffenen Abgabenschuldner ist gegebenenfalls erschwerend zu berücksichtigen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Geldstrafen fließen zu:
1. zu 25 % der von der Übertretung der Abgabenvorschrift betroffenen Gemeinde und
2. zu 75 % dem Land.
Die dem Land zufließenden Geldstrafen sind für die Abdeckung des Personalaufwandes für Kontrollen gemäß § 10 Abs. 1 zu verwenden.
(1) Die Abgabenbehörde ist für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung und des abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens berechtigt, die dafür benötigten Daten gemäß der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 zu verarbeiten.
(2) Die Landesregierung und die Tourismusorganisationen gemäß den §§ 2 und 3 des Kärntner Tourismusgesetzes sind zum Zweck der strategischen Planung des Tourismus berechtigt, die Daten des elektronischen Meldesystems gemäß § 6 Abs. 2 betreffend Nationalität und Alter der Abgabepflichtigen in anonymisierter Form zu verarbeiten.
(3) Die in Datenübermittlungen gemäß § 6 Abs. 3 und 4 enthaltenen personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für die dort genannten Zwecke der Abgabenbehörde sowie der Oberbehörde nicht mehr benötigt werden.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
1.Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025;
2.GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2018;
3.Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 160/2023;
4.Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498/2002, verwiesen wird, bezieht sich diese Verweisung auf die Fassung der letzten Änderung durch BGBl. II Nr. 24/2012.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2026 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist § 4 Abs. 4 erstmals im ersten Quartal 2028 anzuwenden.
(3) § 6 Abs. 4 tritt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, mit dem die Registrierungsstelle gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 eingerichtet wird, in Kraft.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG, LGBl. Nr. 144/1970, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, außer Kraft.
(5) Unbeschadet des Abs. 4 sind die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) angefallenen pauschalierten Abgaben für die Monate Jänner bis Oktober zu den im § 6 Abs. 3 und 5 K-ONTG genannten Zeitpunkten zu entrichten. Zu den in § 7 Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes genannten Zeitpunkten ist die pauschalierte Abgabe für November und Dezember 2026 zu entrichten.
(6) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) bestellte Kontrollorgane und ausgestellte Dienstausweise gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.