K-AAG
Gliederung
1. Abschnitt Aufenthaltsabgabe § 1 Allgemeines
§ 4 § 4 Abgabenhöhe
(1) Die Höhe der Aufenthaltsabgabe gemäß § 2 Abs. 1 beträgt 3,60 Euro, jene des Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrages 0,90 Euro je Aufenthaltstag oder Nächtigung. Abweichend vom ersten Satz beträgt die Höhe der Aufenthaltsabgabe auf Campingplätzen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 6 Kärntner Campingplatzgesetz 3,10 Euro, wenn die Übernachtungsmöglichkeit nicht vom Campingplatzbetreiber oder in dessen Auftrag von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird.
(2) Die Höhe der von Eigentümern von Ferienwohnungen gemäß § 2 Abs. 2 zu entrichtenden pauschalierten Abgabe ergibt sich aus der Vervielfachung der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Aufenthaltsabgabe. Die Höhe der pauschalierten Abgabe beträgt je Kalenderjahr bei einer Wohnnutzfläche (Boden-fläche gemäß § 5 Z 6 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 2017) der Ferienwohnung:
| bis 30 m 2 | 270 Euro; |
| von mehr als 30 m² bis 60 m² | 540 Euro; |
| von mehr als 60 m² bis 90 m² | 810 Euro; |
| und bei mehr als 90 m² | 1080 Euro. |
(3) Die Höhe der von den Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen gemäß § 2 Abs. 2 zu entrichtenden pauschalierten Abgabe ergibt sich aus der Vervielfachung der gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Aufenthaltsabgabe und beträgt je Kalenderjahr 190 Euro.
(4) Die Abgabe erhöht sich nach Maßgabe der Änderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2020 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes zwischen den Monaten Jänner und Dezember eines Kalenderjahres. Die Höhe der Abgabe ist von der Landesregierung im ersten Quartal des Folgejahres im Landesgesetzblatt kundzumachen und tritt für die Abgabe gemäß Abs. 2 und 3 am 1. Jänner, für die Abgabe gemäß Abs. 1 jedoch am 1. Mai des darauffolgenden Jahres in Kraft. Der Abgabensatz gemäß Abs. 1 ist auf einen vollen zehn Cent-Betrag zu runden, wobei ab fünf Cent aufzurunden ist; die Abgabensätze gemäß Abs. 2 und 3 sind sinngemäß auf volle Euro-Beträge zu runden. Erfolgt beim Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag aufgrund der Rundungsregel keine Erhöhung, ist bei der nachfolgenden Erhöhung auch die Indexsteigerung des Vorjahres zu berücksichtigen.
(5) Durch die Verpflichtung der Eigentümer von Ferienwohnungen oder des Eigentümers des Campingplatzes zur Einhebung der Abgabe gemäß § 2 Abs. 1 wird die Verpflichtung zur Entrichtung der pauschalen Abgabe gemäß Abs. 2 und 3 nicht berührt.
(6) Von der sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Höhe der pauschalierten Abgabe ist die Summe der jeweils bis Ende Dezember vor ihrer Fälligkeit (§ 5 Abs. 2) je Person und Aufenthalt in dieser Ferienwohnung oder im dauernd abgestellten Wohnwagen an die Abgabenbehörde abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe.
§ 7 K-AAG · K-AAG · Kärntner Aufenthaltsabgabegesetz – K-AAG
§ 7 § 7 Entrichtung
…Abgabenbehörde hat die Abgabe mittels formloser Zahlungsaufforderung oder Bescheid festzusetzen (§ 198a BAO). (3) Der Unterkunftgeber haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht durch den Abgabenschuldner. (4) Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. März des Folgejahres fällige Abgabenschuld bis zum 15. März, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung…
§ 14 § 14 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…Dieses Gesetz tritt am 1. November 2026 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird. (2) Abweichend von Abs. 1 ist § 4 Abs. 4 erstmals im ersten Quartal 2028 anzuwenden. (3) § 6 Abs. 4 tritt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, mit dem die Registrierungsstelle gemäß Art…
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