K-AAG
Gliederung
3. Abschnitt Schlussbestimmungen § 11 Strafbestimmungen
§ 12 § 12 Datenverarbeitung
(1) Die Abgabenbehörde ist für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung und des abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens berechtigt, die dafür benötigten Daten gemäß der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 zu verarbeiten.
(2) Die Landesregierung und die Tourismusorganisationen gemäß den §§ 2 und 3 des Kärntner Tourismusgesetzes sind zum Zweck der strategischen Planung des Tourismus berechtigt, die Daten des elektronischen Meldesystems gemäß § 6 Abs. 2 betreffend Nationalität und Alter der Abgabepflichtigen in anonymisierter Form zu verarbeiten.
(3) Die in Datenübermittlungen gemäß § 6 Abs. 3 und 4 enthaltenen personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für die dort genannten Zwecke der Abgabenbehörde sowie der Oberbehörde nicht mehr benötigt werden.
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