K-AAG
Gliederung
2. Abschnitt Einhebung und Kontrollen § 8 Abgabenbehörde
§ 9 § 9 Kontrollorgane
(1) Zur Unterstützung der Behörde bei der Ausübung der Überprüfungsbefugnisse gemäß § 10 Abs. 1 kann die Landesregierung Landesbedienstete als Kontrollorgane bestellen.
(2) Dem Kontrollorgan ist ein Dienstausweis auszufolgen. Das Kontrollorgan hat den Dienstausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
(3) Der Dienstausweis ist der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Kontrollorgan endet.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat zu enthalten:
1. den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans,
2. die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung und
3. das Kärntner Landeswappen.
§ 8 K-AAG · K-AAG · Kärntner Aufenthaltsabgabegesetz – K-AAG
§ 8
…1) Abgabenbehörde ist der Bürgermeister. (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Abgabe einzuheben und – unbeschadet der Maßnahmen des Landes gemäß § 9 – alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Abgabe ist mit dem Land bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats abzurechnen; die…
§ 10 § 10 Kontrollen
…1) Kontrollorgane des Landes gemäß § 9 sind befugt, die ordnungsgemäße und vollständige Beachtung der Meldepflicht gemäß § 6 sowie die Einhebung der Abgabe zu überprüfen. Sie haben auch die Bezirksverwaltungsbehörden…
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