§ 1
In Kraft seit 01. November 2026
Up-to-date
(1) Für den Aufenthalt in Unterkünften im Rahmen des Tourismus in Kärnten werden eine Aufenthaltsabgabe sowie ein Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag erhoben.
(2) Die Aufenthaltsabgabe sowie der Infrastruktur- und Mobilitätsbeitrag – im Folgenden als „Abgabe“ bezeichnet – sind eine gemeinschaftliche Landesabgabe.
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