(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes – K-AOG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1.als Unterkunftgeber den Meldepflichten gemäß § 6 nicht nachkommt oder
2.als Unterkunftgeber den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 2 nicht nachkommt.
(2) Werden anlässlich einer Kontrolle gemäß § 10 wesentliche Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes festgestellt, hat der Unterkunftgeber unbeschadet der Bestrafung gemäß Abs. 3 den Aufwand der Kontrolle in der Form eines Pauschales zu tragen. Der Pauschalbetrag beträgt 250 Euro, wenn er dem Kontrollorgan sofort entrichtet wird, anderenfalls 300 Euro, wenn er vom Träger des Kontrollorgans mit Bescheid vorzuschreiben ist.
(3) Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ist eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder dem K-AOG von der Bezirksverwaltungsbehörde
1. bei der erstmaligen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro,
2. im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 2000 Euro und
3. ab der dritten Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen,
sofern zwischen den Übertretungen nicht ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, wobei es unerheblich ist, welche der im Abs. 1 angeführten Übertretungen begangen wurde. Die Anzahl der betroffenen Abgabenschuldner ist gegebenenfalls erschwerend zu berücksichtigen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Geldstrafen fließen zu:
1. zu 25 % der von der Übertretung der Abgabenvorschrift betroffenen Gemeinde und
2. zu 75 % dem Land.
Die dem Land zufließenden Geldstrafen sind für die Abdeckung des Personalaufwandes für Kontrollen gemäß § 10 Abs. 1 zu verwenden.
§ 10 K-AAG · K-AAG · Kärntner Aufenthaltsabgabegesetz – K-AAG
§ 10 § 10 Kontrollen
…§ 6 sowie die Einhebung der Abgabe zu überprüfen. Sie haben auch die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 11 zu unterstützen. Für Zwecke der Abgabenverwaltung gelten diese Organe als Organe der Abgabenbehörde. (2) Die Unterkunftgeber haben den Organen gemäß Abs. 1 auf Verlangen…
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