(1) Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Abgabe einzuheben und – unbeschadet der Maßnahmen des Landes gemäß § 9 – alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Abgabe ist mit dem Land bis zum 20. des der Einhebung folgenden Monats abzurechnen; die eingehobenen Beträge sind bis zu diesem Zeitpunkt dem Land zu übermitteln.
(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, über die entrichtete und ausständige Abgabe ausreichende Aufzeichnungen zu führen.
(4) Der Gemeinde gebühren als Verwaltungskostenersatz 7 % der eingehobenen Aufenthaltsabgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 als Vorwegabzug.
(5) Die Landesregierung ist in Vollziehung dieses Gesetzes die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
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