K-AAG
Gliederung
3. Abschnitt Schlussbestimmungen § 11 Strafbestimmungen
§ 14 § 14 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2026 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht Abweichendes bestimmt wird.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist § 4 Abs. 4 erstmals im ersten Quartal 2028 anzuwenden.
(3) § 6 Abs. 4 tritt mit dem Inkrafttreten des Gesetzes, mit dem die Registrierungsstelle gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 eingerichtet wird, in Kraft.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG, LGBl. Nr. 144/1970, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2018, außer Kraft.
(5) Unbeschadet des Abs. 4 sind die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) angefallenen pauschalierten Abgaben für die Monate Jänner bis Oktober zu den im § 6 Abs. 3 und 5 K-ONTG genannten Zeitpunkten zu entrichten. Zu den in § 7 Abs. 4 und 5 dieses Gesetzes genannten Zeitpunkten ist die pauschalierte Abgabe für November und Dezember 2026 zu entrichten.
(6) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) bestellte Kontrollorgane und ausgestellte Dienstausweise gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden