(1) Von der Abgabepflicht gemäß § 2 Abs. 1 sind ausgenommen:
1. Personen, die im Rahmen der Unterkunftnahme einer Reisegruppe mit insgesamt mindestens acht Teilnehmern unentgeltlich Aufenthalt nehmen, wenn für die Mehrheit der Teilnehmer dieser Reisegruppe eine Ausnahme von der Abgabepflicht besteht;
2. Patienten in Krankenanstalten (Heil- oder Pfleganstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 sowie deren Begleitpersonen, ausgenommen Personen, die aus Anlass der Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt Aufenthalt nehmen;
3. Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden;
4. Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister, Enkel oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen Aufenthalt nehmen; dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß;
5. Personen, die ausschließlich aus Anlass der Absolvierung einer Lehre im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung, des Schulbesuchs, des Studiums an Fachschulen, Universitäten oder Akademien oder der Teilnahme an Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen Aufenthalt nehmen;
6. Personen, die ausschließlich aus Anlass der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen des Bundesheeres, der Polizei, der Feuerwehr oder anerkannter Rettungsorganisationen im Gemeindegebiet Aufenthalt nehmen;
7. Personen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 90 Prozent beträgt, sowie eine Begleitperson;
8.Personen, die in Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 Meldegesetz 1991, nach dem Kärntner Heimgesetz, dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz Aufenthalt nehmen;
9. Personen, die ausschließlich zum Zweck der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zwei Mal aufeinanderfolgend nächtigen;
10. Personen, die in alpinen Schutzhütten mit überwiegendem Lagerbetrieb Aufenthalt nehmen.
(2) Abs. 1 Z 4 gilt auch für Personen, die in einer Ferienwohnung oder einem dauernd abgestellten Wohnwagen Aufenthalt nehmen, die von der abgabepflichtigen Bezugsperson genützt wird.
(3) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht gemäß Abs. 1 oder 2 geltend machen, haben die dafür maßgeblichen Umstände nachzuweisen. Dies hat
1.in Fällen des Abs. 1 Z 5 vorletzter Halbsatz (Schul- und schulbezogene Veranstaltungen) durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung oder
2.in den Fällen des Abs. 1 Z 7 durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Ausweises oder eines Europäischen Behindertenausweises
zu erfolgen. Der Unterkunftgeber hat dies in seinen Aufzeichnungen festzuhalten.
§ 12 K-AAG · K-AAG · Kärntner Aufenthaltsabgabegesetz – K-AAG
§ 12 § 12 Datenverarbeitung
…berechtigt, die dafür benötigten Daten gemäß der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 zu verarbeiten. (2) Die Landesregierung und die Tourismusorganisationen gemäß den §§ 2 und 3 des Kärntner Tourismusgesetzes sind zum Zweck der strategischen Planung des Tourismus berechtigt, die Daten des elektronischen Meldesystems gemäß § 6 Abs. 2 betreffend Nationalität und…
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