(1) Dokumente, die eine elektronisch zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Rechtsvorschriften ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt werden und mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
(2) Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3) Die Landesregierung hat von jedem zur Abfrage freigegebenen Dokument mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Je eine Sicherungskopie und je ein beglaubigter Ausdruck sind jeweils ohne unnötigen Aufschub, spätestens zu Beginn des Folgejahres, an das Burgenländische Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.
Rückverweise
Bgld. VerlautG 2015 · Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015
§ 5a § 5a
…ihres Erscheinens fortlaufend zu nummerieren. Jede Nummer hat den Tag ihrer Herausgabe, das ist der Tag der Freigabe zur Abfrage im Sinne des § 5 Abs. 3, zu enthalten. Die §§ 3 bis 5, 9 und 10 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Landesgesetzblatts…
§ 5 Sicherung der Authentizität und Integrität
(1) Dokumente, die eine elektronisch zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Rechtsvorschriften ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müsse…