§ 11 Räumlicher Geltungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Alle im Landesgesetzblatt und im Landesamtsblatt enthaltenen Verlautbarungen erstrecken sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf das gesamte Landesgebiet.
(2) Verlautbarungen in den Verordnungsblättern der Bezirkshauptmannschaften gemäß § 5a gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für das Gebiet des jeweiligen politischen Bezirkes, dh. für den gesamten Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft.
Rückverweise