(1) Alle im Landesgesetzblatt und im Landesamtsblatt enthaltenen Verlautbarungen erstrecken sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf das gesamte Landesgebiet.
(2) Verlautbarungen in den Verordnungsblättern der Bezirkshauptmannschaften gemäß § 5a gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für das Gebiet des jeweiligen politischen Bezirkes, dh. für den gesamten Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft.
§ 16 Bgld. VerlautG 2015 · Bgld. VerlautG 2015 · Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 29. Oktober 1990 über Verlautbarungen im Burgenland, LGBl. Nr. 17/1991…
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