(1) Im Landesgesetzblatt sind zu verlautbaren:
1. Gesetzesbeschlüsse des Landtags gemäß Art. 34 L-VG;
2. Kundmachungen über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass ein Landesgesetz verfassungswidrig war;
3. Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten und Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern gemäß Art. 82 L-VG und die Kündigung solcher Staatsverträge und Vereinbarungen;
4. Kundmachungen über die Aufhebung verfassungs- oder gesetzwidriger Staatsverträge und Kundmachungen über Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs, ob eine Vereinbarung gemäß Art. 82 L-VG vorliegt;
5. Rechtsverordnungen der Landesregierung und der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes;
6. Kundmachungen über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch, dass eine Verordnung gesetzwidrig war; ferner Kundmachungen über ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, soweit in diesem die Kundmachung im Landesgesetzblatt angeordnet wurde;
7. wiederverlautbarte Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 35 Abs. 3 L-VG;
8. Kundmachungen über Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs, dass bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden;
9. Kundmachungen der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes über die Berichtigung von Kundmachungen im Landesgesetzblatt;
10. sonstige nach anderen Landesgesetzen oder -verordnungen im Landesgesetzblatt vorzunehmende Verlautbarungen und Kundmachungen.
(2) Im Landesgesetzblatt können Rechtsverordnungen sonstiger Landesbehörden verlautbart werden, wenn sie für das ganze Landesgebiet oder große Teile desselben Geltung haben.
(3) Soweit die Gesetze nicht anderes oder ausschließlich die ortsübliche Kundmachung anordnen, sind Verordnungen sonstiger Landesbehörden jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen. Ihre Rechtswirksamkeit beginnt, wenn in den Verordnungen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, mit dem auf den Ablauf dieses Kundmachungszeitraums folgenden Tag. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des ersten Kundmachungstags. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen erstreckt sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auf den gesamten Zuständigkeitsbereich der Behörde.
Rückverweise