(1) Verlautbarungsfehler im Sinne des Abs. 3 im Landesgesetzblatt sind mit Kundmachung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes zu berichtigen.
(2) Verlautbarungsfehler im Sinne des Abs. 3 im Landesamtsblatt sind, soweit die Verlautbarung der mittelbaren Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung zuzuordnen ist und rechtsverbindlichen Inhalt hat, mit Kundmachung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes zu berichtigen.
(2a) Verlautbarungsfehler im Sinne des Abs. 3 in den Verordnungsblättern der Bezirkshauptmannschaften sind mit Kundmachung der Bezirkshauptfrau oder des Bezirkshauptmannes zu berichtigen.
(3) Verlautbarungsfehler sind Abweichungen einer Kundmachung vom Original und Fehler, die bei der inneren Einrichtung der Kundmachung (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, wie etwa offenkundig auf einem technischen Gebrechen oder auf einem Versehen beruhende Fehler.
(4) Die Berichtigung einer Verlautbarung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.
(5) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat, wenn in einem Gesetzesbeschluss des Landtages auf einen noch nicht kundgemachten Gesetzesbeschluss verwiesen wurde, anlässlich der Verlautbarung dieses Gesetzesbeschlusses im Landesgesetzblatt die Zitierung zu ergänzen.
(6) Abs. 5 gilt für Zitate in Verordnungen der Landesregierung oder der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes sinngemäß.
Rückverweise
Bgld. VerlautG 2015 · Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 29. Oktober 1990 über Verlautbarungen im Burgenland, LGBl. Nr. 17/1991…
§ 13 Verlautbarungsfehler
(1) Verlautbarungsfehler im Sinne des Abs. 3 im Landesgesetzblatt sind mit Kundmachung der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes zu berichtigen. (2) Verlautbarungsfehler im Sinne des Abs. 3 im Landesamtsblatt sind, soweit die Verlautbarung der mittelbaren Bundesverwaltung oder der Landesverwal…