§ 14 Verhältnis zu anderen Verlautbarungsvorschriften
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
In anderen Gesetzen getroffene Bestimmunen über die Verlautbarung oder Kundmachung von Rechtsvorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Unberührt bleiben ferner alle auf dem Gebiet der Bundesverwaltung für die Verlautbarung von Rechtsvorschriften geltenden Bestimmungen.
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