(1) Wer Werke, die einem Landesgesetzblatt, Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften oder Landesamtsblatt gleich oder ähnlich sind, in Auftrag gibt, herstellt oder verbreitet, ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 hergestellte Werke können unabhängig von den an ihnen bestehenden Besitz- und Eigentumsverhältnissen für verfallen erklärt werden.
Rückverweise
Bgld. VerlautG 2015 · Bgld. Verlautbarungsgesetz 2015
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 29. Oktober 1990 über Verlautbarungen im Burgenland, LGBl. Nr. 17/1991…
§ 15 Strafbestimmung
(1) Wer Werke, die einem Landesgesetzblatt, Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften oder Landesamtsblatt gleich oder ähnlich sind, in Auftrag gibt, herstellt oder verbreitet, ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro zu bestrafen. (2) Nach Abs. 1 hergestellte W…