(1) Die verbindliche Kraft von Verlautbarungen im Landesgesetzblatt, Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften oder Landesamtsblatt beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist und ausgenommen Kundmachungen nach § 9, nach Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung.
(2) Rechtsvorschriften, die nach §§ 9 bis 10 kundgemacht werden, treten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht oder Kundmachung in Kraft.
(3) Der Tag der Verlautbarung ist der Tag, an dem das Landesgesetzblatt, Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften oder Landesamtsblatt zur Abfrage freigegeben wird. Dieser ist auf jedem Stück des Landesgesetzblatts, Verordnungsblätter der Bezirkshauptmannschaften und des Landesamtsblatts anzugeben.
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