(1) Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sind nur in Eignungszonen zulässig. In Ausschlusszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen keinesfalls zulässig.
(2) Eignungszonen sowie Ausschlusszonen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Ist vor Erlassung einer Verordnung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen (§ 16 Abs. 1 bis 3), ist der Entwurf für die Dauer von vier Wochen zur Stellungnahme aufzulegen.
(3) Eignungszonen und Ausschlusszonen sind überörtliche Widmungsfestlegungen und als Maßnahmen der überörtlichen Raumordnung im Flächenwidmungsplan nach § 32 Abs. 3 Z 1 kenntlich zu machen. Bewilligungen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie der Verordnung nicht widersprechen.
(4) In Eignungszonen sind die Errichtung und der Betrieb von Windkraftvorhaben mit einer Gesamtleistung von über 15 MW sowie deren Erweiterung und Änderung unabhängig von der damit verbundenen Kapazitätserhöhung zulässig.
(5) Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung sowie der Ziele nach § 1 Abs. 2 hat die Verordnung nach Abs. 2 jedenfalls folgende Vorgaben festzulegen:
1. Mindestabstände zu geschlossenen Siedlungsgebieten, wobei zum geschlossenen Wohnbauland (§ 33 Abs. 3) ein Mindestabstand von 1 200 m einzuhalten ist;
2. maximal zulässige Gesamthöhen.
(6) Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen in Vorrangzonen stellen ein überwiegendes öffentliches Interesse dar.
(7) Die Errichtung und der Betrieb von Klein- und Kleinstwindkraftanlagen ist nur auf Flächen außerhalb des Ortsgebietes zulässig, die als Bauland-Betriebsgebiet oder Bauland-Industriegebiet gewidmet sind.
Rückverweise
Bgld. RPG 2019 · Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
§ 22e Windkraft- und Photovoltaikabgabe
…Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 für Photovoltaik und für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, 3. Windkraftanlagen gemäß § 22f, 4. Windkraftanlagen im Sinne des § 56 Abs. 12 auf Grünflächen mit gesonderter Ausweisung gemäß § 40 Abs. 2 für Windkraftanlagen…
§ 22f Windkraftanlagen
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen sind nur in Eignungszonen zulässig. In Ausschlusszonen ist die Errichtung von Windkraftanlagen keinesfalls zulässig. (2) Eignungszonen sowie Ausschlusszonen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Ist vor Erlassung einer Ver…