§ 22 Regelmäßige Überwachung
In Kraft seit 01. August 2019
Up-to-date
Die Landesregierung hat zu überwachen, ob die Durchführung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat. Erforderlichenfalls ist der Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm zu ändern.
Rückverweise
Bgld. RPG 2019 · Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
§ 21 Bekanntgabe
…aus welchen Gründen der Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm nach Abwägung mit den geprüften vertretbaren Alternativen gewählt wurde und 4. welche Maßnahmen zur Überwachung (§ 22) beschlossen wurden. Diese Erklärung ist in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen.…