(1) Innerhalb des Baulandes können Flächen, die sich beispielsweise auf Grund von natürlichen Voraussetzungen oder öffentlichen Interessen nicht unmittelbar für eine Bebauung eignen, als gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet gewidmet werden, wenn durch Ergreifung und Umsetzung bestimmter Maßnahmen die uneingeschränkte Baulandeignung sichergestellt werden kann. Der uneingeschränkten Baulandeignung können insbesondere entgegenstehen:
1. eine potentielle Gefährdung durch Hangwasser (pluviales Hochwasser),
2. eine potentielle Gefährdung durch Hangrutschung,
3. eine potentielle Gefährdung des Landschafts- und Ortsbildes, die durch Festlegung von Bebauungsbestimmungen ausgeräumt werden kann und
4. nicht dem Stand der Technik entsprechenden siedlungswasserwirtschaftlichen Anlagen (Wasserversorgung und Abwasserentsorgung).
(2) Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
1. die Hangwasserfreimachung,
2. die Hangsicherung,
3. die Erlassung von Bebauungsbestimmungen für Gebiete, bei denen eine Gefährdung des Landschafts- und Ortsbildes besteht sowie
4. die Erstellung eines Maßnahmenkonzeptes für die relevanten Bereiche der Siedlungswasserwirtschaft.
(3) Die Umsetzung der in Abs. 2 angeführten Maßnahmen zur Sicherstellung der uneingeschränkten Baulandeignung ist in der Verordnung gemäß § 31 Abs. 3 rechtsverbindlich als Voraussetzung für die Baulandfreigabe gemäß § 45 Abs. 2 festzulegen.
(4) Die Baulandfreigabe gemäß § 45 Abs. 2 kann erst erfolgen, wenn die Maßnahmen, die eine uneingeschränkte Baulandeignung sicherstellen, vollständig umgesetzt worden sind.
Rückverweise
Bgld. RPG 2019 · Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
§ 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2019 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Raumplanungsgesetz - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, außer Kraft. (3) § 10 Abs. 1 in…
§ 33a Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet
(1) Innerhalb des Baulandes können Flächen, die sich beispielsweise auf Grund von natürlichen Voraussetzungen oder öffentlichen Interessen nicht unmittelbar für eine Bebauung eignen, als gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet gewidmet werden, wenn durch Ergreifung und Umsetzung bestimmter…
§ 45 Wirkung des Flächenwidmungsplanes
…1) Der genehmigte Flächenwidmungsplan hat neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge, dass Baubewilligungen nach dem Bgld. BauG sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie der nach § 32…
§ 44a Vereinfachtes Verfahren nach Erlassung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes
…Anpassungen infolge der Änderung von Gemeindegrenzen, Anpassungen an die Digitale Katastralmappe (DKM), Eintragungen von Verordnungen gemäß § 45 Abs. 2, §§ 33a und 40a sowie Eintragungen oder Aktualisierungen von Kenntlichmachungen gemäß § 32 erfolgen. (3) Der Entwurf des Flächenwidmungsplanes ist vor Beschlussfassung zur allgemeinen Einsicht im…