(1) Sofern kein Bebauungsplan oder Teilbebauungsplan vorliegt, hat der Gemeinderat für die durch den Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmeten Teile des Gemeindegebietes oder hinsichtlich einzelner Gebiete des Baulandes die Grundsätze der Bebauung mit Verordnung durch Bebauungsrichtlinien festzulegen. Weiters kann der Gemeinderat die Grundsätze der Bebauung für Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 festlegen.
(2) Die Bebauungsrichtlinien dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und haben überdies dem Charakter der jeweiligen Widmung zu entsprechen. Bei der Erlassung der Bebauungsrichtlinien ist darauf zu achten, dass Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn vermieden werden.
(3) Die Bebauungsrichtlinien haben zu beinhalten:
1. die Bebauungsweisen, das heißt die Anordnung der Gebäude zu den Grenzen des Bauplatzes,
2. die Baulinien, das sind die für jeden Bauplatz festzulegenden Grenzlinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen,
3. die maximalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl),
4. allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude und im Hinblick auf Bebauungsrichtlinien für Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3 ist hierbei die maximale verbaute Fläche festzulegen,
5. die bauliche Ausnutzung der Bauplätze.
(3a) Das Amt der Landesregierung ist von der beabsichtigten Erstellung einer Bebauungsrichtlinie unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Die vom Gemeinderat erlassenen Bebauungsrichtlinien sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Es sind die Bestimmungen der § 48 Abs. 4 und 6 sowie § 48a anzuwenden.
(5) Für die Änderung und Aufhebung von Bebauungsrichtlinien ist § 49 anzuwenden. Bei der Erstellung, Änderung und Aufhebung der Bebauungsrichtlinien ist eine öffentliche Auflage nicht erforderlich.
Rückverweise
Bgld. RPG 2019 · Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
§ 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2019 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Raumplanungsgesetz - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, außer Kraft. (3) § 10 Abs. 1 in…
§ 49 Änderung und Aufhebung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)
…solche Verordnung ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Eine ersatzlose Aufhebung ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 46 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 nicht zulässig.…