Die Gemeinden und andere Planungsträger, insbesondere Elektrizitäts-, Verkehrs- und Versorgungsgesellschaften sind verpflichtet, der Landesregierung über alle Umstände Auskunft zu geben, die für die Landesplanung von Bedeutung sind oder werden können, soweit dadurch nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden.
Rückverweise
Bgld. RPG 2019 · Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
§ 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2019 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Raumplanungsgesetz - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, außer Kraft. (3) § 10 Abs. 1 in…
§ 54 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden,Aufsichtsbehörde
…1) Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der §§ 9 und 53 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. (2) Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 86 ff der Bgld. GemO 2003…