Die Gemeinden und andere Planungsträger, insbesondere Elektrizitäts-, Verkehrs- und Versorgungsgesellschaften sind verpflichtet, der Landesregierung über alle Umstände Auskunft zu geben, die für die Landesplanung von Bedeutung sind oder werden können, wobei Auskünfte über Informationen, deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen, insbesondere zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts oder Betriebsgeheimnissen erforderlich ist, nicht zu erteilen sind.
Rückverweise
Bgld. RPG 2019 · Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
§ 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2019 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Raumplanungsgesetz - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, außer Kraft. (3) § 10 Abs. 1 in…
§ 54 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden,Aufsichtsbehörde
…1) Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der §§ 9 und 53 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. (2) Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 86 ff der Bgld. GemO 2003…