(1) Die Aufsichtsbehörde hat die Gemeinde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen, nach Vorlage zur Genehmigung zu informieren, wenn die Unterlagen nicht ausreichend oder nicht vollständig sind. Es ist gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen nachzureichen sind.
(2) Wenn die Erstellung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) nicht innerhalb von zwölf Wochen nach vollständiger Vorlage der Unterlagen von der Landesregierung mit Bescheid versagt wird, gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt.
(3) Die Genehmigung ist mit Bescheid zu versagen, wenn der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan)
1. den Bestimmungen dieses Gesetzes, dem Örtlichen Entwicklungskonzept, dem Flächenwidmungsplan oder einem Entwicklungsprogramm widerspricht oder sonst rechtswidrig ist oder
2. überörtliche Interessen, insbesondere solche des Umweltschutzes und des Schutzes des Landschafts- oder Ortsbildes, verletzt oder
3. eine im überörtlichen Interesse liegende Entwicklung der Gemeinde oder ihrer Nachbargemeinde verhindert oder beeinträchtigt.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat bei der Versagung gemäß Abs. 3 nur die innerhalb der in § 48 Abs. 2 angeführten Frist eingelangten Stellungnahmen und Gutachten sowie die Informationen und Unterlagen, welche dem Gemeinderat als Entscheidungsgrundlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorgelegen sind, zu berücksichtigen.
(5) Sofern andere als in Abs. 4 angeführte Stellungnahmen oder Gutachten vorliegen, sind diese bei der Versagung gemäß Abs. 3 dennoch zu berücksichtigen, wenn ihnen eine Gefährdung von Leib, Leben und Gesundheit zu entnehmen ist.
(6) Die erfolgte Genehmigung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(7) Innerhalb von zwei Wochen nach erteilter Genehmigung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) nach den Bestimmungen des § 82 der Bgld. GemO 2003, des § 80 des EisStR 2003 oder des § 79 des Ruster StR 2003 kundzumachen. Der Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) tritt mit dem ersten Tag der Kundmachung in Kraft.
(8) Der rechtswirksame Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) ist im Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden zugänglich zu halten.
Rückverweise
Bgld. RPG 2019 · Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
§ 56 Übergangsbestimmungen
… 107/2024 ist zulässig, soweit diese angemessen ist. (14) Für Verfahren über Einkaufszentren im Sinne des § 37 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, die bis 30. Juni 2023 anhängig gemacht werden und für die bereits erhebliche Investitionen für die Errichtung der Infrastruktur getätigt wurden, sind…
§ 48a Aufsichtsbehördliches Genehmigungsverfahren
…7) Innerhalb von zwei Wochen nach erteilter Genehmigung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) nach den Bestimmungen des § 82 der Bgld. GemO 2003, des § 80 des EisStR 2003 oder des § 79 des Ruster StR 2003 kundzumachen. Der Bebauungsplan…
§ 50 Bebauungsrichtlinien
…Gemeinderat erlassenen Bebauungsrichtlinien sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Es sind die Bestimmungen der § 48 Abs. 4 und 6 sowie § 48a anzuwenden. (5) Für die Änderung und Aufhebung von Bebauungsrichtlinien ist § 49 anzuwenden. Bei der Erstellung, Änderung und Aufhebung der Bebauungsrichtlinien ist eine öffentliche…
§ 49 Änderung und Aufhebung des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes)
…Änderungsgründe, in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen sind für das Verfahren die Bestimmungen der § 48 Abs. 2 bis 6 und § 48a anzuwenden. (5) Der Gemeinderat kann den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) in begründeten Fällen (zB Widerspruch zum Baurecht, nicht mehr zeitgemäß, nicht bedarfsgerecht) mit Verordnung aufheben. Eine solche…