(1) Ein Entwicklungsprogramm ist durch Verordnung der Landesregierung abzuändern, wenn dies die Vollziehung anderer Landesgesetze oder von Bundesgesetzen notwendig macht.
(2) Ein Entwicklungsprogramm darf im Übrigen nur abgeändert werden, wenn sich die Planungsgrundlagen infolge Auftretens neuer Tatsachen oder Planungsabsichten wesentlich geändert haben.
(3) Für das Verfahren bei der Änderung sind die Bestimmungen des § 13 anzuwenden.
Rückverweise
Bgld. RPG 2019 · Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
§ 56 Übergangsbestimmungen
… 107/2024 ist zulässig, soweit diese angemessen ist. (14) Für Verfahren über Einkaufszentren im Sinne des § 37 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes 2019 - Bgld. RPG 2019, die bis 30. Juni 2023 anhängig gemacht werden und für die bereits erhebliche Investitionen für die Errichtung der Infrastruktur getätigt wurden, sind…