(1) Jede Gemeinde hat zur Festlegung der langfristigen, aufeinander abgestimmten Entwicklungsziele und als Grundlage für weitere Planungen durch Verordnung ein Örtliches Entwicklungskonzept aufzustellen und fortzuführen.
(2) Das Örtliche Entwicklungskonzept besteht aus dem Wortlaut der Verordnung, einem Textteil und einem Entwicklungsplan. Bei Bedarf kann die Verordnung durch planerische oder tabellarische Darstellungen ergänzt werden. Der Entwicklungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet. Außerdem sind schriftliche Erläuterungen, denen keine Rechtsverbindlichkeit zukommt, beizufügen. Soweit ein Widerspruch zwischen dem Textteil und dem Entwicklungsplan besteht, gilt der Textteil.
(3) Bei der Aufstellung oder Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes ist auf die für die örtliche Raumplanung bedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes, des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen.
(4) Das Örtliche Entwicklungskonzept bindet die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungen, begründet aber keine Rechte Dritter.
(5) Die Landesregierung hat die Form der Örtlichen Entwicklungskonzepte und die Verwendung bestimmter Planzeichen durch Verordnung zu regeln.
Rückverweise
Bgld. RPG 2019 · Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
§ 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2019 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Raumplanungsgesetz - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, außer Kraft. (3) § 10 Abs. 1 in…
§ 22b Einkaufszentren und Supermärkte
… 2 ist nur zulässig, wenn sich diese in Ortskernlage einer Gemeinde befinden. Eine Ortskernlage besteht, wenn in einem verordneten Örtlichen Entwicklungskonzept gemäß § 26 ein Ortskern nach dem Stand der Technik abgegrenzt worden ist. Verfügt eine Gemeinde nicht über eine Ortskernabgrenzung in ihrem örtlichen Entwicklungskonzept gemäß § 26…