(1) Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3, deren uneingeschränkter widmungsgemäßer Nutzung zur Zeit der Planerstellung öffentliche Interessen entgegenstehen, können als gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet gewidmet werden, wenn durch Ergreifung und Umsetzung bestimmter Maßnahmen die uneingeschränkte widmungsgemäße Nutzung sichergestellt werden kann. Der widmungsgemäßen Nutzung können insbesondere entgegenstehen:
1. eine Gefährdung durch Hangwasser (pluviales Hochwasser),
2. eine Gefährdung durch Hangrutschung,
3. eine Gefährdung des Landschafts- und Ortsbildes, die durch Festlegung von Bebauungsbestimmungen ausgeräumt werden kann und
4. nicht dem Stand der Technik entsprechenden siedlungswasserwirtschaftlichen Anlagen (Wasserversorgung und Abwasserentsorgung).
(2) Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
1. die Hangwasserfreimachung,
2. die Hangsicherung,
3. die Erlassung von Bebauungsbestimmungen für Gebiete, bei denen eine Gefährdung des Landschafts- und Ortsbildes besteht sowie
4. die Erstellung eines Maßnahmenkonzeptes für die relevanten Bereiche der Siedlungswasserwirtschaft.
(3) Die Umsetzung der in Abs. 2 angeführten Maßnahmen zur Sicherstellung der uneingeschränkten widmungsgemäßen Nutzung ist in der Verordnung gemäß § 31 Abs. 3 rechtsverbindlich als Voraussetzung für die Freigabe der Grünflächen unter sinngemäßer Anwendung von § 45 Abs. 2 festzulegen.
(4) Der Gemeinderat hat unter sinngemäßer Anwendung von § 45 Abs. 2 durch Verordnung festzustellen, dass die Maßnahmen, die eine uneingeschränkte widmungsgemäße Nutzung sicherstellen, vollständig umgesetzt worden sind.
Rückverweise
Bgld. RPG 2019 · Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019
§ 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2019 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Raumplanungsgesetz - Bgld. RPG, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015, außer Kraft. (3) § 10 Abs. 1 in…
§ 40a Gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet für Grünland
(1) Grünflächen gemäß § 40 Abs. 2 und 3, deren uneingeschränkter widmungsgemäßer Nutzung zur Zeit der Planerstellung öffentliche Interessen entgegenstehen, können als gesondert zu kennzeichnendes Aufschließungsgebiet gewidmet werden, wenn durch Ergreifung und Umsetzung bestimmter Maßnahmen die unein…