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Burgenländisches Landarbeitsrechtsorganisationsgesetz 2022

Bgld. LAOG 2022
In Kraft seit 29. Oktober 2022
Up-to-date

§ 1

§ 1 Einrichtung von Organen, Zweck

Zur Vollziehung des Bundesgesetzes über das Arbeitsrecht in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 2021 - LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2022, werden folgende Organe eingerichtet:

1. Land- und Forstwirtschaftsinspektion

2. Obereinigungskommission

3. land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

4. Gleichbehandlungskommission

§ 2

§ 2 Land- und Forstwirtschaftsinspektion

(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten.

(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.

(3) Die Landesregierung hat den gemäß § 257 Abs. 5 Landarbeitsgesetz 2021 jährlich vorzulegenden Bericht dem Landtag vorzulegen und im Landesamtsblatt zu verlautbaren.

§ 3

§ 3 Obereinigungskommission

(1) Die Obereinigungskommission ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten. Die Mitglieder sind in ihrer Funktion weisungsfrei.

(2) Der Obereinigungskommission gehören an:

1. die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und

2. acht weitere Mitglieder.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, und zwar vier Mitglieder auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeberinnen und Dienstgeber und vier Mitglieder auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Vorschläge sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(4) Die Landesregierung hat auf die Dauer von fünf Jahren aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen, der oder dem im Verhinderungsfall die Stellvertretung obliegt.

(5) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 Z 2 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch ein Ersatzmitglied aus den Reihen, die das verhinderte Mitglied bestellt haben, vertreten.

(6) Die Funktion als Mitglied der Obereinigungskommission endet durch

1. Tod,

2. Ablauf der Bestellungsdauer,

3. Verzicht oder

4. Widerruf der Bestellung.

Im Bedarfsfall ist die Obereinigungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Die Abs. 3 und 4 gelten für diesen Fall sinngemäß.

(7) Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung unwiderruflich und wirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist.

(8) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.

(9) Die Abs. 6, 7 und 8 gelten auch für die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden und für die Ersatzmitglieder.

§ 4

§ 4 Geschäftsgang der Obereinigungskommission

(1) Die Obereinigungskommission ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.

(2) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und neben der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Ein rechtzeitiges Erscheinen zur Sitzung heilt eine mangelhafte Einladung. Die Beschlüsse der Obereinigungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Sie hat zu enthalten:

1. den Ort, den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung,

2. die Namen der anwesenden Mitglieder,

3. die gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.

(4) Die Mitglieder der Obereinigungskommission nach § 3 Abs. 2 Z 2 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben aber gegenüber dem Land Burgenland Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.

(5) Die Obereinigungskommission kann ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der oder dem Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich unter Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die oder den Vorsitzenden innerhalb der von ihr oder ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung der Obereinigungskommission mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen oder von der oder dem Vorsitzenden in einer gesonderten Niederschrift festzuhalten und den übrigen Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission sind von der für Arbeiter- und Angestelltenschutz im land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuständigen Abteilung im Amt der Burgenländischen Landesregierung zu besorgen.

§ 5

§ 5 Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

(1) Bei der Obereinigungskommission ist auf Antrag eines der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten. Der Antrag ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten. Die tagt in nicht öffentlichen Verhandlungen.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen und Beisitzern. Die oder der Vorsitzende ist von der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist sie oder er auf Antrag eines der Streitteile von der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen. Diese Bestellung hat aus dem Kreis der Berufsrichterinnen und Berufsrichter zu erfolgen, die im Burgenland beim Landesgericht Eisenstadt ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.

(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzerinnen und Beisitzer namhaft zu machen, davon eine oder einen aus einer Beisitzerliste; die zweite Beisitzerin oder der zweite Beisitzer soll aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Beisitzerinnen und Beisitzer nicht vorgenommen, so hat sie die oder der Vorsitzende der Obereinigungskommission aus der Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeberinnen und Dienstgeber oder Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer), der der säumige Streitteil angehört, zu bestellen.

(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person der oder des Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Nominierung der Beisitzerinnen und Beisitzer der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Diese oder dieser hat die oder den Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzerinnen und Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt der oder dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.

§ 6

§ 6 Liste von Beisitzerinnen und Beisitzern

(1) Die Landesregierung hat auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und eine Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu erstellen. Bei der Erstattung der Vorschläge und der Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzerinnen und Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und für die Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, auf Seite der Dienstgeberinnen und Dienstgeber die Landwirtschaftskammer und auf Seite der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, zu erstatten.

(3) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln. Dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.

(4) Die im Abs. 1 genannten Listen können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden von jeder Person eingesehen werden.

§ 7

§ 7 Beschlussfassung der land- und forstwirschaftlichen Schlichtungsstelle

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, verhandlungs- und beschlussfähig, wenn sowohl die oder der Vorsitzende als auch zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer von jedem der Streitteile anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil eine Beisitzerin oder ein Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals dieselbe oder derselbe oder eine andere Beisitzerin oder ein anderer Beisitzer, die oder der vom gleichen Streitteil namhaft gemacht worden ist, unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern die oder der Vorsitzende und mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer von jedem Streitteil anwesend sind. Bei der Beschlussfassung hat sich die oder der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die oder der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Sie oder er gibt seine Stimme als Letzte oder Letzter ab. Die Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Streitteile bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung.

(3) Die Mitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben aber gegenüber dem Land Burgenland Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.

§ 8

§ 8 Gleichbehandlungskommission

(1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten.

(2) Diese Kommission hat aus sieben Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat das nach der Referatseinteilung der Landesregierung für Angelegenheiten des Arbeitsrechtes der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung oder eine oder ein von diesem Mitglied damit betraute rechtskundige Bedienstete oder betrauter rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung zu führen.

(3) Der Kommission haben neben der oder dem Vorsitzenden anzugehören:

1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer;

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter von freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstgeberinnen und Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft;

3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Land Burgenland;

4. eine Vertreterin oder ein Vertreter von freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft;

5. zwei vom Amt der Burgenländischen Landesregierung zu entsendende rechtskundige Bedienstete.

(4) Die Mitglieder nach Abs. 3 sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 3 Z 1 bis 4 hat auf Grund von Vorschlägen der Landwirtschaftskammer und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu erfolgen. Die Vorschläge sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(5) Für jedes Mitglied nach Abs. 3 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(6) Mindestens vier Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission müssen Frauen sein. Mindestens ein Mitglied und ein Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission müssen im rechtskundigen Verwaltungsdienst tätig sein.

(7) Die Funktion als Mitglied der Gleichbehandlungskommission endet durch

1. Tod,

2. Ablauf der Bestellungsdauer,

3. Verzicht oder

4. Widerruf der Bestellung.

Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Abs. 3 gilt für diesen Fall sinngemäß.

(8) Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung unwiderruflich und wirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist.

(9) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.

(10) Die Abs. 7, 8 und 9 gelten auch für die Ersatzmitglieder. Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission werden im Verhinderungsfall durch ihr jeweiliges Ersatzmitglied vertreten.

§ 9

§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, Weisungsfreiheit

(1) Für die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission nach § 8 Abs. 3 Z 1 und 4 gelten §§ 30 ff Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, sinngemäß.

(2) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht jedoch nicht über Mitteilungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, deren vertrauliche Behandlung von diesen gewünscht wurde.

§ 10

§ 10 Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

(1) Die oder der Vorsitzende hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung der Gleichbehandlungskommission hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.

(2) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder sieben Tage vor der Sitzung nachweislich schriftlich geladen wurden und wenn die oder der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Durch rechtzeitiges Erscheinen aller Mitglieder werden Ladungsmängel geheilt. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission werden im Fall ihrer Verhinderung durch das jeweilige Ersatzmitglied vertreten.

(4) Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann die Gleichbehandlungskommission beschließen, Sachverständige oder sonstige geeignete Fachleute der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Wenn Betroffene dies verlangen, sind Angelegenheiten, die von der Gleichbehandlungskommission behandelt werden, vertraulich zu behandeln. Über derartige Angelegenheiten ist ein gesondertes Protokoll nur mit dem Ergebnis zu führen.

(6) Die Kanzleigeschäfte der Gleichbehandlungskommission sind von der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zu besorgen.

§ 11

§ 11 Übergangsbestimmungen

(1) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2018, bestellten Mitglieder der in diesem Gesetz geregelten Organe bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Amt.

(2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktion der im Abs. 2 genannten Organe gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 12

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2018, außer Kraft.