(1) Die Landesregierung hat auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und eine Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zu erstellen. Bei der Erstattung der Vorschläge und der Erstellung der Listen ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzerinnen und Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeberinnen und Dienstgeber und für die Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, auf Seite der Dienstgeberinnen und Dienstgeber die Landwirtschaftskammer und auf Seite der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, zu erstatten.
(3) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln. Dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.
(4) Die im Abs. 1 genannten Listen können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden von jeder Person eingesehen werden.
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