§ 2 Land- und Forstwirtschaftsinspektion
In Kraft seit 29. Oktober 2022
Up-to-date
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten.
(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.
(3) Die Landesregierung hat den gemäß § 257 Abs. 5 Landarbeitsgesetz 2021 jährlich vorzulegenden Bericht dem Landtag vorzulegen und im Landesamtsblatt zu verlautbaren.
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