(1) Die Obereinigungskommission ist beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten. Die Mitglieder sind in ihrer Funktion weisungsfrei.
(2) Der Obereinigungskommission gehören an:
1. die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und
2. acht weitere Mitglieder.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, und zwar vier Mitglieder auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeberinnen und Dienstgeber und vier Mitglieder auf Vorschlag der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Vorschläge sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Die Landesregierung hat auf die Dauer von fünf Jahren aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen, der oder dem im Verhinderungsfall die Stellvertretung obliegt.
(5) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 Z 2 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch ein Ersatzmitglied aus den Reihen, die das verhinderte Mitglied bestellt haben, vertreten.
(6) Die Funktion als Mitglied der Obereinigungskommission endet durch
1. Tod,
2. Ablauf der Bestellungsdauer,
3. Verzicht oder
4. Widerruf der Bestellung.
Im Bedarfsfall ist die Obereinigungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Die Abs. 3 und 4 gelten für diesen Fall sinngemäß.
(7) Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung unwiderruflich und wirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist.
(8) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
(9) Die Abs. 6, 7 und 8 gelten auch für die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden und für die Ersatzmitglieder.
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