(1) Für die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission nach § 8 Abs. 3 Z 1 und 4 gelten §§ 30 ff Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020, sinngemäß.
(2) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Gleichbehandlungskommission zu informieren. Diese ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht jedoch nicht über Mitteilungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, deren vertrauliche Behandlung von diesen gewünscht wurde.
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