(1) Bei der Obereinigungskommission ist auf Antrag eines der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten. Der Antrag ist an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten. Die tagt in nicht öffentlichen Verhandlungen.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen und Beisitzern. Die oder der Vorsitzende ist von der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist sie oder er auf Antrag eines der Streitteile von der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen. Diese Bestellung hat aus dem Kreis der Berufsrichterinnen und Berufsrichter zu erfolgen, die im Burgenland beim Landesgericht Eisenstadt ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.
(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzerinnen und Beisitzer namhaft zu machen, davon eine oder einen aus einer Beisitzerliste; die zweite Beisitzerin oder der zweite Beisitzer soll aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Beisitzerinnen und Beisitzer nicht vorgenommen, so hat sie die oder der Vorsitzende der Obereinigungskommission aus der Liste der Beisitzerinnen und Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeberinnen und Dienstgeber oder Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer), der der säumige Streitteil angehört, zu bestellen.
(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person der oder des Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Nominierung der Beisitzerinnen und Beisitzer der oder dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Diese oder dieser hat die oder den Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzerinnen und Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt der oder dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
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