(1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten.
(2) Diese Kommission hat aus sieben Mitgliedern zu bestehen. Den Vorsitz in der Kommission hat das nach der Referatseinteilung der Landesregierung für Angelegenheiten des Arbeitsrechtes der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung oder eine oder ein von diesem Mitglied damit betraute rechtskundige Bedienstete oder betrauter rechtskundiger Bediensteter des Amtes der Landesregierung zu führen.
(3) Der Kommission haben neben der oder dem Vorsitzenden anzugehören:
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer;
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter von freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstgeberinnen und Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft;
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Land Burgenland;
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter von freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft;
5. zwei vom Amt der Burgenländischen Landesregierung zu entsendende rechtskundige Bedienstete.
(4) Die Mitglieder nach Abs. 3 sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 3 Z 1 bis 4 hat auf Grund von Vorschlägen der Landwirtschaftskammer und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu erfolgen. Die Vorschläge sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(5) Für jedes Mitglied nach Abs. 3 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(6) Mindestens vier Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission müssen Frauen sein. Mindestens ein Mitglied und ein Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission müssen im rechtskundigen Verwaltungsdienst tätig sein.
(7) Die Funktion als Mitglied der Gleichbehandlungskommission endet durch
1. Tod,
2. Ablauf der Bestellungsdauer,
3. Verzicht oder
4. Widerruf der Bestellung.
Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Abs. 3 gilt für diesen Fall sinngemäß.
(8) Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung beim Amt der Burgenländischen Landesregierung unwiderruflich und wirksam, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist.
(9) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
(10) Die Abs. 7, 8 und 9 gelten auch für die Ersatzmitglieder. Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission werden im Verhinderungsfall durch ihr jeweiliges Ersatzmitglied vertreten.
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