(1) Die oder der Vorsitzende hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung der Gleichbehandlungskommission hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.
(2) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder sieben Tage vor der Sitzung nachweislich schriftlich geladen wurden und wenn die oder der Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Durch rechtzeitiges Erscheinen aller Mitglieder werden Ladungsmängel geheilt. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission werden im Fall ihrer Verhinderung durch das jeweilige Ersatzmitglied vertreten.
(4) Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann die Gleichbehandlungskommission beschließen, Sachverständige oder sonstige geeignete Fachleute der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Wenn Betroffene dies verlangen, sind Angelegenheiten, die von der Gleichbehandlungskommission behandelt werden, vertraulich zu behandeln. Über derartige Angelegenheiten ist ein gesondertes Protokoll nur mit dem Ergebnis zu führen.
(6) Die Kanzleigeschäfte der Gleichbehandlungskommission sind von der zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zu besorgen.
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