§ 11 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 29. Oktober 2022
Up-to-date
(1) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2018, bestellten Mitglieder der in diesem Gesetz geregelten Organe bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Amt.
(2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktion der im Abs. 2 genannten Organe gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
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