(1) Die Obereinigungskommission ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.
(2) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und neben der oder dem Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Ein rechtzeitiges Erscheinen zur Sitzung heilt eine mangelhafte Einladung. Die Beschlüsse der Obereinigungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Sie hat zu enthalten:
1. den Ort, den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung,
2. die Namen der anwesenden Mitglieder,
3. die gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
(4) Die Mitglieder der Obereinigungskommission nach § 3 Abs. 2 Z 2 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben aber gegenüber dem Land Burgenland Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(5) Die Obereinigungskommission kann ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der oder dem Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich unter Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die oder den Vorsitzenden innerhalb der von ihr oder ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung der Obereinigungskommission mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen oder von der oder dem Vorsitzenden in einer gesonderten Niederschrift festzuhalten und den übrigen Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission sind von der für Arbeiter- und Angestelltenschutz im land- und forstwirtschaftlichen Bereich zuständigen Abteilung im Amt der Burgenländischen Landesregierung zu besorgen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden