(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, verhandlungs- und beschlussfähig, wenn sowohl die oder der Vorsitzende als auch zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer von jedem der Streitteile anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil eine Beisitzerin oder ein Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals dieselbe oder derselbe oder eine andere Beisitzerin oder ein anderer Beisitzer, die oder der vom gleichen Streitteil namhaft gemacht worden ist, unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern die oder der Vorsitzende und mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer von jedem Streitteil anwesend sind. Bei der Beschlussfassung hat sich die oder der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die oder der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Sie oder er gibt seine Stimme als Letzte oder Letzter ab. Die Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Streitteile bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden. Die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung.
(3) Die Mitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, haben aber gegenüber dem Land Burgenland Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
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